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Gebühren bei Prozessen vor Arbeitsgerichten

Gerichtliche Auseinandersetzungen im Bereich des Arbeitsrecht unterliegen kostenrechtlich einer besonderen gesetzlichen Regelung.

§ 12a des Arbeitsgerichtsgerichtsgesetzes (ArbGG) lautetwie folgt [Stand: 01.04.2009]:

§ 12a Kostentragungspflicht
(1) 1In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. 2Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen.
3Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger einGericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.

(2) 1Werden im Urteilsverfahren des zweiten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung verhältnismäßig geteilt und ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 vertreten, so ist diese Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. 2Ansprüche auf Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind.

Die notwendige Erklärung des zukünftigen Mandanten über die erfolgte Information hierüber finden Sie unter der Rubrik Downloads.