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Arbeitsrecht - Kündigungschutzklage - Fristversäumnis
Eigener Leitsatz:
Wer einen Gewerkschaftsfvertreter mit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage beauftragt, muß sich die dort (durch Liegenlassen der Unterlagen) verursachte Fristversäumnis wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. Eine nachträgliche Zulassung der Klage nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist ist ausgeschlossen. Die mit der in Auftrag gegebenen Klage anzufechtende Kündigung ist damit von Anfang an wirksam.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28.05.2009,
Az.: 2 AZR 548/08.
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Freiburg -,
Urteil vom 07. Mai 2008 - Az.: 10 Sa 26/08.
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