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Kein Rabatt bei identischen Mehrfachabmahnungen
Eigener Leitsatz:
Auch bei inhaltlich gleichen Abmahnungen (z.Bsp.: Urheber- und Wettbewerbsrecht) gegenüber mehreren Verletzern wegen des gleichen Sachverhalts bzw. identischer Rechtsverletzung gibt es keinen Vergütungsnachlaß zu Gunsten der auch auf die Anwaltsvergütung des abmahnenden Anwalts in Anspruch genommenen Verletzers. Jede Abmahnung ist in der Sache selbst eigenständig und daher ist auch jeweils eine (nicht reduzierte) Vergütung in Höhe der Regelgeschäftsgebühr (Faktor 1,3) einforderbar.
Landgericht München I
Urteil vom 11.02.2009 ("Pumuckl")
Aktenzeichen: 21 O 8276/08